Schadensanalytik

Fraunhofer-Institut für Holzforschung

Schadensanalytik Beschichtungen, Holzschutz, Verklebungen sowie Holzqualitäten

Die schnelle und zweifelsfreie Aufklärung von Schadensfällen erfordert praktische Erfahrung und naturwissenschaftliche Methodik. Das WKI stellt dazu fundiertes Know-how über Holz und Holzwerkstoffe sowie eine hochmoderne Laborausstattung zur Verfügung.

So erstellen wir für Sie Gutachten zu technischen Eigenschaften oder Schadensursachen. Unternehmen, Gerichte oder Sachverständige lassen Schadensfälle am WKI chemisch, mikroskopisch oder physikalisch untersuchen. Unsere Sachverständigen werden zudem als außergerichtliche Schiedsstelle für Sie tätig. Darüber hinaus beraten wir Sie im Vorfeld Ihrer Projekte oder Bauvorhaben. Wir sind dabei sowohl in Deutschland als auch international tätig. Laufende Forschungen sowie die Mitarbeit in technischen Ausschüssen und Normungsgremien liefern uns dabei aktuellste Erkenntnisse aus erster Hand.

 

Beispiele für Internationale Gutachten

  • China: Ursache für Beschichtungsschäden an Möbeln
  • Mosambik: Termitenbefall an Masten
  • Brasilien: CE-Zertifizierung von Holzwerkstoffwerken
  • England: Beschichtung im Schwimmbad eines Hotels
  • Irland: Schäden an Furnieren durch Brandschutzbeschichtung
  • Canada: Vergleichende Untersuchung von MDF-Qualitäten
  • Saudi Arabien: Eignung von Holzarten als Distanzhalter für Hochspannungsleitungen
  • Spanien: Ursache von Flecken auf MDF
  • Italien: Eignung von hitzevergütetem Holz für Gartenmöbel
  • Frankreich: Ursache von Rissen in Dekorpapieren
  • Dänemark: Ursache von Gelbverfärbung weißer Beschichtungen
  • Niederlande: Flecken auf Formholz-Möbelteilen

Hinweis für Gerichtsgutachten

Um unsere Neutralität zu gewährleisten, sollte der Kontakt mit dem WKI ausschließlich über das zuständige Gericht abgewickelt werden. In den Fällen, wo ein Mitarbeiter des WKI bereits im Vorfeld beratend oder mit einem Privatgutachten tätig geworden ist, kann zumindest dieser Mitarbeiter nicht mehr gerichtlich tätig werden.
                  
Die Stundensätze des WKI liegen über denen, die § 9 des JVEG vorsieht. Es ist daher erforderlich, dass sich die Parteien mit einer besonderen Entschädigung im Sinne des § 13 JVEG dem Gericht gegenüber einverstanden erklären. Nur bei Vorlage der Einverständniserklärung der Parteien bzw. ggf. der Zustimmung durch das Gericht sind wir in der Lage, das gewünschte Gutachten zu erstellen.